Abgabefristen
Neue Abgabefristen
Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2022 waren bis zum 02.10.2023 abzugeben.
Werden Sie von einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater vertreten sind die Erklärungen bis zum 31.07.2024 beim Finanzamt einzureichen.
Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2023 sind bis zum 02.09.2024 abzugeben.
Werden Sie von einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater vertreten sind die Erklärungen bis zum 31.07.2025 beim Finanzamt einzureichen.
Diese Frist gilt nur dann, wenn Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind - geben Sie freiwillig ab, besteht weiterhin die Abgabefrist von 4 Jahren.
Bei freiwilliger Abgabe: Frist für Veranlagungszeitraum 2020 endet zum 31.12.2024.
Abgabepflicht für (bestimmte) Arbeitnehmer
Wenn Sie als angestellter Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N) erwirtschaften, zieht Ihnen Ihr Arbeitgeber jeden Monat Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer direkt von Ihrem Bruttolohn ab. Die Steuern werden direkt an das Finanzamt abgeführt. Somit wäre steuerlich gesehen alles erledigt und eine Steuererklärung muss von Ihnen nicht abgegeben werden. Das trifft auch für ledige Arbeitnehmer (Steuerklasse I) zu, die Ihren Arbeitsplatz das ganze Jahr nicht gewechselt haben.
Pflichtveranlagung: Sie müssen eine Steuererklärung abgeben
Allerdings vermutet die Finanzverwaltung in zahlreichen Fällen, dass die monatlichen Steuerabzüge bei Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis zu niedrig ausgefallen sind. Für viele Arbeitnehmer besteht daher die gesetzliche Pflicht eine Steuererklärung abzugeben, die sogenannte Veranlagungspflicht oder Pflichtveranlagung.
Aus diesem Grund regelt der § 46 EStG zahlreiche Fälle, in denen auch Arbeitnehmer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind:
* Sie haben im Laufe des Jahres Nebeneinkünfte von über 410 Euro erzielt, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren. Darunterfallen z.B. etwa Honorare, Renten oder Mieten.
* Sie haben während eines Jahres von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen.
* Sie haben einen Freibetrag (z.B. um für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung) auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Die Freibeträge sollen im Rahmen der Steuererklärung nochmals überprüft werden. Ausnahme: Handelt es sich um einen Behinderten-Pauschbetrag, einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag oder nur um die Anzahl der Kinderfreibeträge, sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
* Sie und Ihr Ehepartner beziehen beide Arbeitslohn und einer von Ihnen wurde nach Steuerklasse V oder VI besteuert oder Sie haben beide mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt.
* Sie haben im Laufe des Jahres Lohnersatzleistungen (z.B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld) bezogen. Die Einkommensersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt und können den persönlichen Steuersatz auf die restlichen Einkünfte erhöhen.
* Sie haben von einem ehemaligen Arbeitgeber eine Abfindung oder Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit erhalten, für den die günstige Fünftelregelung angewendet wurde.
Als geschiedene oder getrennt lebende Eltern haben Sie eine andere Aufteilung des Ausbildungsfreibetrages oder des Behindertenpauschbetrages für das Kind gewählt.
* Sie haben Sonderzahlungen erhalten und im selben Jahr den Arbeitgeber gewechselt und Ihr neuer Arbeitgeber hat bei der Lohnsteuerberechnung die Werte des vorherigen Arbeitgebers nicht berücksichtigt.
* Ihre Ehe wurde im Lauf des Jahres geschieden oder Ihr Partner ist verstorben und einer der Ehegatten heiratet im selben Jahr wieder.
* Sie haben einen beschränkt steuerpflichtigen Ehepartner, welcher im EU-/EWR-Ausland lebt auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
* Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und haben in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt